Winterreifenpflicht in Italien

Eine allgemeine Winterreifenpflicht gibt es in Italien nicht. Dies kann jede Region und sogar jede Provinz selbst festlegen. Das macht die Regelung natürlich insbesondere für Touristen nicht einfacher, aber grundsätzlich fährt man ja auf dem Weg nach Italien schon meist durch ein Land, in dem ohnehin Winterreifenpflicht (zumindest bei winterlichen Fahrverhältnissen) herrscht.

Zur eigenen Sicherheit und natürlich auch um ein etwaiges Bußgeld zu vermeiden, sollte grundsätzlich von 15. November bis 15. April nur mit Winterreifen gefahren werden. Zumeist wird dies auch mittels Schildern angezeigt. So gibt es beispielsweise Regionen, wo man entweder Winterreifen, oder Schneeketten mitführen muss. Wenn die Schneeketten angelegt werden, gilt eine Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h.

Welche Strafen drohen?

Wer mit der falschen Ausrüstung unterwegs ist und angehalten wird, muss mit einem Bußgeld zwischen 42 und 345 Euro rechnen. Auch versicherungstechnisch kann es bei einem Unfall mit der falschen Ausrüstung auch zu großen Problemen kommen. Stichwort: Teilschuld.

Was gilt in Italien als Winterreifen?

Als Winterreifen gelten in Italien alle Reifen, die mit einer M+S-Kennzeichnung versehen sind.

Darf man mit Winterreifen in Italien im Sommer fahren?

Der ADAC stellt dazu folgende Informationen auf der Webseite zur Verfügung:

In Italien dürfen bestimmte Winter- oder Ganzjahresreifen in den Sommermonaten nicht mehr verwendet werden. Zur Klärung der Frage, ob die eigenen Reifen verwendet werden dürfen, muss der auf den Reifen befindliche Geschwindigkeitsindex mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragenen Index verglichen werden.

Widersprüchliche Meldungen aus Italien über die Verwendung von Winterreifen im Sommer haben für Verwirrung und Verunsicherung bei betroffenen Autofahrern geführt. Nach aufwändiger Recherche der ADAC-Juristen und darauf erfolgter Klarstellung des Landesamtes für Kfz der Provinz Bozen lässt sich feststellen, dass in Italien jeweils ab dem 16. Mai spezielle Winterreifen während der Sommermonate nicht mehr verwendet werden dürfen. Das Verbot gilt auch für deutsche Kraftfahrzeuge und Anhänger. Motorräder sind von der Regelung nicht betroffen. Es handelt sich jedoch nicht um ein generelles Verbot, in den Sommermonaten Winterreifen zu benutzen. 

An Kraftfahrzeugen montierte Reifen dürfen grundsätzlich den im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) angegebenen Geschwindigkeitsindex nicht unterschreiten.

Eine Ausnahme hiervon wird in Italien nur in den Wintermonaten zwischen dem 15. Oktober und 15. Mai des Folgejahres gewährt: In diesem Zeitraum dürfen wegen der Winterreifenpflicht auch solche Reifen verwendet werden, die einen niedrigeren Geschwindigkeitsindex aufweisen, als in den Fahrzeugpapieren vorgesehen ist (mit entsprechendem Geschwindigkeitsaufkleber im Sichtfeld des Fahrers).

In den Sommermonaten (16. Mai bis 14. Oktober) darf nach einer Verordnung des italienischen Transportministeriums mit Winter- oder Ganzjahresreifen dagegen nur dann gefahren werden, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mindestens dem in der Zulassungsbescheinigung Teil I festgesetzten Geschwindigkeitsindex entspricht.

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