Neue Einreiseverordnung – gültig ab 26.10.2021

In Italien sind die Einreisebestimmungen mit 25. Oktober 2021 ausgelaufen und wurden durch eine neue Einreiseverordnung ersetzt. Diese wurde am 22. Oktober beschlossen und mit 23. Oktober im Amtsblatt der Republik Italien veröffentlicht. Gültig ab 26. Oktober 2021 bis inklusive 15. Dezember 2021.

Aktuelle Einreisebestimmungen Italien

Die Einreise nach Italien aus Österreich oder anderen EU- und Schengen-Mitgliedsländern ist grundsätzlich erlaubt.

Das digitale Covid-Zertifikat der EU ist mit 1.7. in Kraft getreten. Damit kann über einen QR-Code nachgewiesen werden, dass eine Person gegen Corona geimpft bzw. negativ getestet wurde oder eine Infektion überstanden hat. Dennoch gelten nach wie vor die spezifischen italienischen Einreiseregelungen: 

Voraussetzungen (für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder durch Österreich durchgefahren sind):

  • Alle Personen, die nach Italien einreisen, müssen sich vor der Einreise über das  digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular (dPLFelektronisch registrieren. Nur bei technischen Problemen darf im Ausnahmefall ein ausgedrucktes Selbsterklärungsformular (deutscheenglische Fassung) vorgelegt werden. 
  • Entweder dem Beförderer und jeder anderen autorisierten Person ein digitales EU-Covid-Zertifikat oder ein gleichwertiges Zertifikat vorlegen, aus dem hervorgeht, dass Sie entweder:
    • mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 geimpft wurden und den vorgeschriebenen Impfzyklus seit mindestens vierzehn Tagen abgeschlossen haben;
    • ein negatives Ergebnis eines PCR- oder Antigen-Schnelltest, der in den 48 stunden vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde;
    • sich von COVID-19 erholt (Genesungszertifikat) haben und Sie nicht mehr unter der Verschreibung der Selbstisolation (Quarantäne) stehen.

Wer ohne Impf- oder Genesungsbescheinigung oder ohne negatives Testergebnis nach Italien einreist, muss:

  • zu einer 5-tägigen Quarantäne sowie verpflichtet sowie zur
  • Meldung bei der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde (ASL): Kontaktdaten für die jeweiligen Regionen finden Sie hier.
  • Beendigung der 5-tägigen Quarantäne mit einem PCR- oder Antigentest

Ausnahmen von der Vorlage eines Grünen COVID-Passes

Ausnahmen von der Vorlage eines Grünen COVID-Passes (jedoch nicht von der Registrierungspflicht, d.h. von der elektronischen Registrierung über das digitale Einreiseformular  bzw. Selbsterklärungsformular) für:

  • die Besatzung von Güter- und Personentransporten;
  • Reisepersonal;
  • die Ein- und Ausreise aus den Staaten der Liste A (Vatikan und San Marino);
  • die Durchreise durch Italien mit eigenem Fahrzeug, wobei diese nicht länger als 36 Stunden dauern darf; Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen Italiens bei Ablaufen der 36 Stunden-Frist bzw., sollte sie überschritten werden Beginn der Quarantäne;
  • Grenzgänger, die aus nachgewiesenen beruflichen Gründen in das italienische Hoheitsgebiet einreisen und für die anschließende Rückkehr an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort wieder ausreisen;
  • Schüler und Studenten, die die Schule oder ein Studium in einem anderen Land als dem Wohnsitz-, Heimat- oder Aufenthaltsland absolvieren, in das sie täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehren;
  • Einreisende aus nachgewiesenen Arbeitsgründen, Gesundheitsgründen oder bei absoluter Dringlichkeit für eine Dauer von max. 120 Stunden;
  • Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in IT, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach IT zurückkehren;
  • Diplomaten, Beamte und Mitarbeiter von internationalen Organisationen in Ausübung ihrer Funktion;

• Personen, die max. 60 km vom italienischen Zielort entfernt ihren Wohnsitz in Österreich haben und für einen max. 48 h langen Aufenthalt nach Italien einreisen; erfolgt der Ortswechsel mit dem eigenen Fahrzeug, entfällt die Verpflichtung zur elektronischen Registrierung

• Personen, die von einem max. 48 h langen Aufenthalt aus einem max. 60 km zu ihrem Wohnsitz in Italien entfernten österreichischen Zielort nach Italien zurückkehren; erfolgt der Ortswechsel mit dem eigenen Fahrzeug, entfällt die Verpflichtung zur elektronischen Registrierung

Bestimmungen für die einzelnen Zonen:

Die italienischen Regionen sind entsprechend der Infektionsrate in rote, orange, gelbe und weiße Zonen (mit geringer Infektionsrate) eingeteilt. Aufgrund regionaler Verordnungen ist es möglich, dass bei hohen Infektionszahlen für bestimmte Provinzen und Gemeinden weitergehende Maßnahmen (z.B. Einstufung in „rote Zone“) gelten. Erkundigen Sie sich vor der Einreise bei Ihrer Zielprovinz bzw. Zielgemeinde, welche konkreten Einschränkungen dort gelten.

Bestimmungen für die einzelnen Zonen:

In den „weißen Zonen“ (derzeit alle Regionen) sind Geschäfte, Bars und Restaurants ebenso wie Museen und kulturellen Einrichtungen geöffnet. Keine Ausgangsbeschränkungen. Seit 28.6. entfällt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes im Freien, sofern ein Abstand von 1m eingehalten werden kann und keine Menschenansammlungen vorhanden sind. Ein Mund-Nasenschutz ist immer mitzuführen.

In den “gelben Zonen“ (derzeit keine Region) gibt es innerhalb der Region keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Bars und Restaurants sind geöffnet. Museen und kulturelle Einrichtungen sind geöffnet (Voranmeldung erforderlich!). Keine Ausgangsbeschränkungen.

In den “orangen Zonen“ (derzeit keine Region) ist das Verlassen der Gemeinde nur in begründeten Ausnahmefällen (mit Selbstdeklarationsformular (deutschsprachige Ausfüllhilfe)  möglich. Die Regelungen für Bars und Restaurants sind dieselben wie in den “roten Zonen“. Der Handel ist geöffnet. Einkaufszentren bleiben an Wochenenden geschlossen. Nächtliches Ausgangsverbot von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.

In den „roten Zonen“ (derzeit: keine Region) ist ein Verlassen der Wohnung nur in begründeten Ausnahmefällen (mit Selbstdeklarationsformular (deutschsprachige Ausfüllhilfe) möglich. Bars und Restaurants (mit Ausnahme der Abholung von Speisen und Getränken bis 22:00 Uhr), sowie Geschäfte (mit Ausnahme von Gütern des täglichen Bedarfs) bleiben geschlossen. Nächtliches Ausgangsverbot von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.

Ortswechsel innerhalb Italiens zwischen weißen und gelben Zonen sind möglich.

Personen mit einem „Grünen COVID-19-Pass“ dürfen sich zwischen allen, inkl. orangen und roten Zonen bewegen.

Die einzelnen Regionen in Italien können situationsabhängig zusätzlich individuelle Maßnahmen ergreifen.

  • Eine Registrierung wird derzeit von  Apulien  verlangt.

DATENSTAND: 26. OKTOBER 2021 – es wird empfohlen, vor jeder Einreise den Fragebogen vom italienischen Außenministerium abzufragen (Italienisch und Englisch) um die tagesaktuell gültigen Regelungen zu erfahren. Dieses Formular ist hier erhältlich: https://infocovid.viaggiaresicuri.it/index_en.html

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