Ab 1. Juli 2021 gilt die neue Österreichische Einreiseverordnung. Kurz gesagt, gibt es zwar eine neue Verordnung, aber es ändert sich nichts.
Was steht in der Verordnung?
Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1)
§ 5. Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft
machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen aufgehalten haben,
haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor,
ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der
Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Wie sieht ein solcher Nachweis aus?
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im
Zeugnis angeführte Person
a) negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
b) nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
c) nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2
getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
a) Vor- und Nachname der getesteten Person,
b) Geburtsdatum,
c) Datum und Uhrzeit der Probenahme,
d) Testergebnis,
e) Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution
oder Bar- bzw. QR-Code.
3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten
Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Ablauf von 21 Tagen seit der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen
darf,
b) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
c) Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung
vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf
SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag,
wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise
über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
(2) Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a verlieren ihre Gültigkeit, wenn
die Probenahme im Zeitpunkt der Einreisebei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen
Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(3) Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur
Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners
darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise
bei Einreisen gemäß § 5 nicht länger als sieben Tage und
bei Einreisen gemäß § 7 nicht länger als 72 Stunden
zurückliegen.
(4) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein
molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur
Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für
einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher
oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950
(EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
Für wen gilt diese Verordnung NICHT?
Für die Durchreise durch Österreich gilt diese Verordnung NICHT. Dafür braucht man weder ein Formular, noch müssen die 3G eingehalten werden oder sonstiges.
FAZIT
Wozu hier eine neue Verordnung gemacht wird, wenn sich eigentlich nichts dabei ändert, ist schleierhaft. Von einer Reisefreiheit, die für EU-Bürger ein GRUNDRECHT darstellt, sind wir noch weit entfernt. Diese Verordnung gilt bis 31. AUGUST 2021. Ob das bei derart niedrigen Inzidenzen verhältnismäßig ist, darf jeder für sich selbst beurteilen.