Ist ein Selbsttest mit QR-Code (Wohnzimmertest) bei der Rückreise aus Italien nach Österreich ausreichend?

Ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung so genannte „Selbsttests“, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, ist ebenfalls gültig, wenn er nachfolgende Vorgaben erfüllt:

1.Vor- und Nachname der getesteten Person,

2.Geburtsdatum,

3.Datum und Uhrzeit der Probennahme,

4.Testergebnis (positiv oder negativ),

5.Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.


ALSO KURZ GESAGT: JA, wenn er vollständig ausgefüllt im System eingegeben wird.

Mit welchen Voraussetzungen kann ich sonst noch nach Österreich einreisen?

Die 3-G-Regelung gilt bei Einreise aus Staaten der Anlage A (darunter auch Italien).
Was gilt bei der Einreise als Nachweis im Sinne der 3-G-Regel?

Ärztliche Zeugnisse dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person

  • durch einen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, oder
  • eine Corona-Schutzimpfung erhalten hat, oder
  • von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen ist.

Die Zeugnisse müssen in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorliegen. Die Gültigkeit des jeweiligen Nachweises finden Sie unterhalb.

Dem gleichgestellt sind Impf- und Genesungszertifikate sowie Testnachweise, wenn diese in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind.

Testergebnisse verlieren ihre Gültigkeit für die Einreise, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) auf SARS-CoV-2 mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test auf SARS-CoV-2 mehr als 48 Stunden zurückliegt.

ACHTUNG: Sofern die regelmäßige Einreise (Pendlerverkehr) aus einem Staat erfolgt, der nicht in Anlage B1 gelistet ist oder zu den sonstigen Staaten zählt, ist das Testergebnis im Rahmen der regelmäßigen Einreise nach Österreich 7 Tage ab Probenahme gültig. Erfolgt die regelmäßige Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage B1 oder einem sonstigen Staat oder Gebiet, ist das Testergebnis im Rahmen der regelmäßigen Einreise nach Österreich nur 72 Stunden ab Probenahme gültig. Dies gilt auch, wenn man sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise in einem dieser Staaten oder Gebiete aufgehalten hat.

Als Impfzertifikat gilt ein Dokument über die Impfung mit einem in Anlage I der COVID-19-Einreiseverordnung genannten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Termin der Erstimpfung liegt 22 Tage zurück, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
  • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  • der Termin der Erstimpfung liegt 22 Tage zurück, bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

Ein Genesungszertifikat ist eine ärztliche oder behördliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) bestätigt wurde. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf, ist einem solchen Zertifikat gleichgestellt.

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