Ausländische Personen, die in die Schweiz einreisen, um diese auf direktem Weg zu durchqueren und in Richtung ihres Heimatstaats oder des Staates zu verlassen, in dem sie nachweislich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist die Durchreise erlaubt. Besteht Grund zur Annahme, dass die Wiederausreise aus der Schweiz nach der Durchreise nicht möglich ist (namentlich auf Grund von Einreisebestimmungen eines anderen Landes), so wird die Einreise in die Schweiz zwecks Durchreise verweigert.
Personen, die zu ihrem Arbeitsplatz im Ausland reisen müssen, können durch die Schweiz reisen, sofern sie einen gültigen Arbeitsvertrag vorlegen können.
Schülerinnen und Schüler inklusive Begleitperson können durch die Schweiz reisen, sofern sie eine Bestätigung ihrer Schule oder einen aktuellen Schülerausweis vorweisen können.
Personen, die zu einem wichtigen Arzttermin im Ausland reisen müssen, können durch die Schweiz reisen, sofern sie eine Bestätigung des Arzttermins vorweisen können.
Die Durchreise zu touristischen Zwecken wird sämtlichen Personen, die sich aktuell bereits legal im EU/EFTA-Raum aufhalten, ermöglicht, sofern sie glaubhaft machen können, tatsächlich ins Zielland einreisen zu wollen/können, wie beispielsweise mit Hotelbuchung, Buchung Ferienwohnung etc.)
Quelle: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/aktuell/faq-einreiseverweigerung.html#Lockerungen%20der%20Nachbarl%C3%A4nder%20Schweiz%20/%20Deutschland%20/%20%C3%96sterreich