Die neun Ausnahmen, für eine Einreise nach Italien



Es gibt derzeit exakt neun Ausnahmen für die Einreise nach Italien. Diese sind:



1. für die Transportbranche;

2. für das reisende Personal;

3. Reisen von und nach San Marino und in die Vatikanstadt;

4. die Einreise aus Arbeitsgründen, die durch spezielle Sicherheitsprotokolle geregelt sind, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigt wurden;

5. für jeden, der mit einem privaten Fahrzeug für einen Zeitraum von höchstens 36 Stunden im italienischen Hoheitsgebiet unterwegs ist und verpflichtet ist, nach Ablauf dieser Frist das Hoheitsgebiet unverzüglich zu verlassen oder, falls dies nicht der Fall ist, den Überwachungszeitraum zu beginnen und treuhänderische Isolation (=Quarantäne);

6. für das Gesundheitspersonal, das zur Ausübung seiner beruflichen Gesundheitsqualifikationen nach Italien einreist, einschließlich der vorübergehenden Ausübung gemäß Art. 13 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, n. 18, mit Änderungen durch Gesetz 24 April 2020 umgewandelt, n. 27;

7. für grenzüberschreitende Arbeitnehmer, die aus nachgewiesenen Arbeitsgründen in das Staatsgebiet einreisen und dieses verlassen, und für die daraus resultierende Rückkehr in ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz);

8. für Schüler und Studenten, die einen Studiengang in einem anderen Staat als dem des Wohnsitzes, der Wohnung oder des Aufenthalts besuchen, in den sie jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehren;

9. an den Eingängen von Sportlern, Technikern, Richtern, Rennkommissaren und Begleitpersonen, Vertretern der ausländischen Presse zur Teilnahme an Sportwettkämpfen nach Art 1, Absatz 10, Buchstabe e) des Dekrets des Premierministers vom 14. Januar 2021


Abgefragt am 23.02.2021 (Änderungen jederzeit vorbehalten)
Quelle: http://www.viaggiaresicuri.it/approfondimenti-insights/saluteinviaggio

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