DERZEIT auch TESTPFLICHT für Geimpfte und Genesene

Wir haben es bereits am Samstag veröffentlicht, aber aufgrund einer Vielzahl an „Beschwerdemails“ und Nachrichten auch von großen Tourismusbetrieben und Tourismusverbänden aus dem Veneto den Artikel nach deren Wunsch und nach deren Auslegung abgeändert. Jedoch war die Grundaussage schon korrekt, wie diese in der Verordnung unmissverständlich klar gelegt war. ES GILT TESTPFLICHT FÜR ALLE EINREISENDEN NACH ITALIEN.

Somit greifen derzeit noch KEINE AUSNAHMEN FÜR GEIMPFTE UND GENESENE Personen, wenn diese nach Italien einreisen.

Da diese Regelungen unterschiedlich kommuniziert wurden, haben wir zusätzlich auch noch das Österreichische Generalkonsulat in Mailand kontaktiert und untenstehende Antwort erhalten:

Antwort Generalkonsulat Mailand

Sobald sich die rechtliche Lage wieder ändert, werden wir dies umgehend auf unserer Homepage veröffentlichen.

Was sind die aktuellen Einreisebestimmungen?

Die Einreise aus Österreich oder anderen EU- und Schengen-Mitgliedsländern ist grundsätzlich erlaubt. Voraussetzungen (für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder durch Österreich durchgefahren sind):

Alle Personen, die nach Italien einreisen, müssen ein gültiges Selbsterklärungsformular (deutsche, englische Fassung) ordnungsgemäß ausgefüllt mit sich führen. (Zukünftig soll ein digitales Passagier-Lokalisierungs-Formular (dPLF) verfügbar sein, welches das Selbsterklärungsformular ersetzen wird.)

Vorlage eines negativen PCR- oder Antigentests, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf (Kinder unter 2 Jahren sind von der Testpflicht zwecks Einreise befreit). Derzeit gilt die Testpflicht auch für geimpfte oder genesene Personen.

Verpflichtende Meldung bei der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde (ASL).

Personen, die bei der Einreise keinen COVID-Test vorlegen können, sind neben dem Ausfüllen des o.g. Selbsterklärungsformulars verpflichtet zur:

Einhaltung einer 10-tägigen Quarantäne
Meldung bei der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde (ASL)
Beendigung der 10-tägigen Quarantäne mit einem PCR- oder Antigentest


Ausnahmen von der Testpflicht (jedoch nicht von der Registrierungspflicht, d.h. Selbsterklärungsformular und Meldung bei der Gesundheitsbehörde bzw. elektronische Registrierung im digitalen Einreiseformular, sobald verfügbar) für:

§ die Besatzung von Güter- und Personentransporten;
§ Reisepersonal;
§ die Ein- und Ausreise aus den Staaten der Liste A (Vatikan und San Marino);
§ die Durchreise durch Italien mit eigenem Fahrzeug, wobei diese nicht länger als 36 Stunden dauern darf; Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen Italiens bei Ablaufen der 36 Stunden-Frist bzw., sollte sie überschritten werden Beginn der Quarantäne;
§ Grenzgänger, die aus nachgewiesenen beruflichen Gründen in das italienische Hoheitsgebiet einreisen und für die anschließende Rückkehr an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort wieder ausreisen;
§ Schüler und Studenten, die die Schule oder ein Studium in einem anderen Land als dem Wohnsitz-, Heimat- oder Aufenthaltsland absolvieren, in das sie täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehren;
§ Einreisende aus nachgewiesenen Arbeitsgründen, Gesundheitsgründen oder bei absoluter Dringlichkeit für eine Dauer von max. 120 Stunden;
§ Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in IT, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach IT zurückkehren;
§ Diplomaten, Beamte und Mitarbeiter von internationalen Organisationen in Ausübung ihrer Funktion;


Nähere Details/ weitere Informationen: Personen, die in Italien einen Partner oder Familie besuchen möchten, gelten dort NICHT als Pendler und sind somit nicht von der Registrierungs- und Testpflicht ausgenommen.

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