Aktuelle Einreisebestimmungen Italien

Stand: 03.02.2022

  • Alle Personen, die nach Italien einreisen, müssen sich vor der Einreise über das  digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular (dPLFelektronisch registrieren. Nur bei technischen Problemen darf im Ausnahmefall ein ausgedrucktes Selbsterklärungsformular (deutscheenglische Fassung) vorgelegt werden. 
  • Vorlage eines in Österreich oder in einem EU-Land ausgestellten „Grünen Covid-Passes“ in englischer oder italienischer Sprache, bestehend aus einem der drei folgenden Nachweise:
    • einem seit mind. 14 Tagen vollständigen Impfzyklus mit einer von der EMA zugelassenen Covid-Schutzimpfung (Achtung: Die uneingeschränkte Einreise nach Italien mit einem „Grünen Covid-Pass“ ist frühestens ab dem 14. Tag nach dem vollständigen Impfzyklus möglich, d.h. bei 2 Teilimpfungen frühestens ab dem 14. Tag nach der 2. Teilimpfung, bzw. mit einer 3. Impfung (Booster).
    • einer erfolgten Genesung von Covid-19. 
    • einem negativen Ergebnis eines Covid-19-Tests (PCR- oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden).

Minderjährige: Kinder unter 6 Jahren sind von der Testpflicht befreit. Minderjährige ab dem 6. Lebensjahr benötigen zur Einreise einen negativen Covid-19 Test (PCR- oder Antigentest). Die Quarantänepflicht für Minderjährige bei Einreise entfällt, sofern sie in Begleitung eines Elternteils, der durch die Vorlage der erforderlichen Zertifikate von der Quarantäne befreit ist, reisen und (ab dem 6. Lebensjahr) über einen negativen PCR-oder Antigentest verfügen.

Personen, die bei Einreise keinen „Grünen COVID-Pass“ mit 3G-Nachweis vorlegen können, sind verpflichtet, 

  • sich zu registrieren (digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular: dPLF
  • eine 5-tägige Quarantäne am im Registrierungsformular angegebenen Ort anzutreten
  • am Ende der 5-tägigen Quarantäne einen PCR- oder Antigentest zu machen. 

Achtung: Bis 31. März 2022 können von den italienischen Behörden an der Grenze stichprobenartige Covid-19-Tests (Antigen- oder PCR-Tests) vorgenommen werden. Bei positivem Ergebnis ist eine Quarantäne von 10 Tagen vorgeschrieben, die in einem Covid-Hotel auf eigene Kosten zu erfolgen hat.

Ausnahmen und Sonderbestimmungen

Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen für die Einreise nach Italien (innerhalb Italiens gilt jedoch auch in diesen Fällen die Pflicht zur Vorlage eines Green Pass bzw. Super Green Pass für bestimmte Aktivitäten – siehe unten):

Folgende Personen sind von der 3G-/Quarantäne- und Testpflicht befreit, müssen allerdings, sofern sie keine COVID Symptome aufweisen, bei der Einreise nach Italien das digitale Einreiseformular online bzw. ausgedruckt vorlegen:

  • die Besatzung von Güter- und Personentransporten;
  • die Ein- und Ausreise aus den Staaten der Liste A (Vatikan und San Marino);
  • die Durchreise durch Italien mit eigenem Fahrzeug, wobei diese nicht länger als 36 Stunden dauern darf; Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen Italiens bei Ablaufen der 36 Stunden-Frist bzw., sollte sie überschritten werden Beginn der Quarantäne;
  • Grenzgänger, die aus nachgewiesenen beruflichen Gründen in das italienische Hoheitsgebiet einreisen und für die anschließende Rückkehr an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort wieder ausreisen;
  • Einreisende aus nachgewiesenen Arbeitsgründen, Gesundheitsgründen oder bei absoluter Dringlichkeit für eine Dauer von max. 120 Stunden;
  • Schüler und Studenten, die die Schule oder ein Studium in einem anderen Land als dem Wohnsitz-, Heimat- oder Aufenthaltsland absolvieren, in das sie täglich oder mind. einmal wöchentlich zurückkehren
  • Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich max. 60 km vom italienischen Zielort entfernt haben und für einen max. 48h langen Aufenthalt mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien einreisen. (Sie sind auch von der elektronischen Registrierungspflicht befreit)
  • Personen, die von einem max. 48h langen Aufenthalt aus einem max. 60 km zu ihrem Wohnsitz in Italien entfernten österreichischen Zielort mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien zurückkehren. (Sie sind auch von der elektronischen Registrierungspflicht befreit)

Folgende Personen müssen, sofern sie keine COVID Symptome aufweisen, bei der Einreise nach Italien

das digitale Einreiseformular online bzw. ausgedruckt

UND

einen max. 48h alten negativen PCR- oder Antigen-Test (ausgestellt von offizieller Teststelle – kein Selbsttest) bzw.  je nach ihrem Aufenthaltsort in den 14 Tagen vor der Einreise nach Italien einen 3G-Nachweis vorlegen:

  • Beamte der EU oder internationaler Organisationen, Diplomaten, administratives und technisches Personal von diplomatischen Missionen, Konsularbeamte, militärisches Personal und Personal der Polizei in Ausübung ihrer Dienste
  • Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in IT, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach IT zurückkehren.
  • Personen, die zu nationalen Sportwettkämpfen einreisen
  • Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Italien, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach Italien zurückkehren.
  • Passagiere von „Covid-getesteten“ Flügen (Details sind bei der jeweiligen Fluglinie erhältlich).

Bei Zweifelsfällen wird empfohlen, die italienische Grenzpolizei oder die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien zu kontaktieren.

Das italienische Außenministerium stellt online Informationen zu konkreten Reisebewegungen zur Verfügung.

Bestimmungen innerhalb von Italien

Während für den gesamten Handel (mit Ausnahme von Geschäften für den täglichen Bedarf) die 3G-Regel gilt, ist für folgende Aktivitäten der Zutritt nur mit “Super Green Pass“ für Geimpfte und Genesene (= “2G“-Nachweis) möglich:

  • Restaurants, Bars (auch im Außenbereich)
  • Hotels und sonstige Beherbergungsbetriebe
  • Kultur- und Freizeitstätten
  • Religiöse Zeremonien, Messen, Kongresse
  • Skianlagen, Schwimmbäder, Wellnesscenter
  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln (auch im Nahverkehr)

Kinder unter 12 Jahren sind davon ausgenommen.

  • In der Öffentlichkeit (auch im Freien) sind das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Einhaltung eines Mindestsicherheitsabstands von 1 Meter (bei sportlichen Aktivitäten 2 Meter) zu anderen Personen verpflichtend. In Transportmitteln, bei Veranstaltungen im Freien sowie in geschlossenen Räumen (Kinos, Theater, Konzertsäle, Live-Musik) ist das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend.
  • Personen, die gegen den Mindestabstand verstoßen bzw. Gruppen bilden, müssen in der Regel eine Geldstrafe von mehreren hundert Euro bezahlen.
  • In Privatautos dürfen zusätzlich zum Fahrer jeweils noch 2 Personen pro Rückbank sitzen, die alle einen Mund-Nasenschutz tragen müssen; der Beifahrersitz muss leer bleiben. Nur wenn alle Fahrzeuginsassen im gleichen Haushalt leben, entfallen die Beschränkungen. 
  • Den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden ist unbedingt Folge zu leisten, und es sind die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten.
  • Personen in Italien, die grippeähnliche Symptome aufweisen, sollen auf keinen Fall zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen, sondern die nationale COVID-19-Hotline  1500 (in Italien) oder +39 02 32008345 bzw. +39 02 83905385 (aus dem Ausland bzw. vom österreichischen Mobiltelefon) anrufen, um die weitere Vorgangsweise abzuklären. 

Die italienische Tourismusagentur fasst auf ihrer Webseite nützliche Informationen zu den in Italien geltenden Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen zusammen.

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