AKTUELLE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINREISE NACH ITALIEN (Stand 29.04.2021)

Die Einreise aus Österreich oder anderen EU- und Schengen-Mitgliedsländern ist grundsätzlich erlaubt. 

Voraussetzungen (für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder durch Österreich durchgefahren sind):

  • verpflichtende 5-tägige Quarantäne
  • nach Ende der Quarantäne: neuerlicher PCR- oder Antigen-Test

Nähere Details/ weitere Informationen:

Personen, die in Italien einen Partner oder Familie besuchen möchten gelten dort NICHT als Pendler.

Welche Ausnahmen gibt es?

Keine Quarantäne-/Testpflicht für:

🔴die Besatzung von Güter- und Personentransporten;
🔴Reisepersonal;
🔴die Ein- und Ausreise aus den Staaten der Liste A (Vatikan und San Marino);
🔴die Durchreise durch Italien mit eigenem Fahrzeug, wobei diese nicht länger als 36 Stunden dauern darf; Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen Italiens bei Ablaufen der 36 Stunden-Frist bzw., sollte sie überschritten werden Beginn der Quarantäne;
🔴Grenzgänger, die aus nachgewiesenen beruflichen Gründen in das italienische Hoheitsgebiet einreisen und für die anschließende Rückkehr an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort wieder ausreisen;
🔴Schüler und Studenten, die die Schule oder ein Studium in einem anderen Land als dem Wohnsitz-, Heimat- oder Aufenthaltsland absolvieren, in das sie täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehren;
🔴Einreisende aus nachgewiesenen Arbeitsgründen, Gesundheitsgründen oder bei absoluter Dringlichkeit für eine Dauer von max. 120 Stunden;
🔴Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in IT, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach IT zurückkehren;

Testpflicht (48 Stunden vor Einreise), keine Quarantänpflicht für:

🔴Gesundheitspersonal, das nach Italien einreist, um dort Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen;
🔴Diplomaten, Beamte und Mitarbeiter von internationalen Organisationen in Ausübung ihrer Funktion;
🔴Einreisende aus beruflichen Gründen, wenn diese durch spezielle, von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigte Sicherheitsprotokolle geregelt sind;
Einreisende aus unaufschiebbaren Gründen, vorbehaltlich einer Genehmigung des Gesundheitsministeriums;

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