Das Jahr 2022 startet mit den höchsten Fallzahlen seit Pandemiebeginn, daher gibt es nach wie vor Einschränkungen bei der Einreise nach Italien. Welche das sind, wie lange diese gültig sind und was sonst noch zu beachten ist, steht in diesem Artikel. Bitte immer VOR Reiseantritt nach den aktuell gültigen Bestimmungen informieren. Diese ändern sich laufend.
Einreise nach Italien (Stand 01.01.2022)
Für die Einreise nach Italien aus Österreich oder anderen EU- und Schengen-Mitgliedsländern benötigen Sie einen “EU Green Pass“ mit 2G Nachweis (in Italien „Super Green Pass“, mit QR-Code) sowie ein negatives Testergebnis.
Innerhalb Italiens können Sie mit dem 2G „EU-Green Pass“ sämtliche Aktivitäten wahrnehmen (Hotels, Bars, Restaurants, Züge, Flüge, Schianlagen, Kultur, Sport, Geschäfte etc.)
Minderjährige: Kinder unter 6 Jahren sind von der Testpflicht befreit. Minderjährige ab dem 6. Lebensjahr benötigen zur Einreise einen negativen Covid19 Test. (PCR- oder Antigentest s. unten) Die Quarantänepflicht für Minderjährige bei Einreise entfällt, sofern sie in Begleitung eines Elternteils, der durch die Vorlage der erforderlichen Zertifikate von der Quarantäne befreit ist, reisen und (ab dem 6. Lebensjahr) über einen negativen PCR-oder Antigentest verfügen.
Voraussetzungen (für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder durch Österreich durchgefahren sind):
- Alle Personen, die nach Italien einreisen, müssen sich vor der Einreise über das digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular (dPLF) elektronisch registrieren. Nur bei technischen Problemen darf im Ausnahmefall ein ausgedrucktes Selbsterklärungsformular (deutsche, englische Fassung) vorgelegt werden.
- Vorlage eines in Österreich oder in einem EU-Land ausgestellten „Grünen Covid-Passes“ in englischer oder italienischer Sprache, bestehend aus einem der zwei folgenden Nachweise:
- einem seit mind. 14 Tagen vollständigen Impfzyklus mit einer von der EMA zugelassenen Covid-Schutzimpfung (Achtung: Die uneingeschränkte Einreise nach Italien mit einem „Grünen Covid-Pass“ ist frühestens ab dem 14. Tag nach dem vollständigen Impfzyklus möglich, d.h. bei 2 Teilimpfungen frühestens ab dem 14. Tag nach der 2. Teilimpfung)
- einer erfolgten Genesung von Covid-19.
- Zusätzlich zu einem der 2 Gs: Vorlage eines max. 48h alten negativen PCR- oder max. 24h alten Antigen-Tests, ausgestellt von offizieller Teststelle – kein Selbsttest) vor Einreise (Kinder unter 6 Jahren sind von der Testpflicht zwecks Einreise befreit).
Dem italienischen digitalen COVID-Zertifikat gleichgestellt sind alle in einem EU– oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache.
Personen, die bei Einreise keinen „Grünen COVID-Pass“ mit 2G-Nachweis vorlegen können, sind verpflichtet,
- sich zu registrieren (digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular: dPLF)
- bei Einreise einen negativen PCR- (max. 48h alt) oder Antigen-Test (max. 24h alt) vorzulegen
- eine 5-tägige Quarantäne am im Registrierungsformular angegebenen Ort anzutreten
- am Ende der 5-tägigen Quarantäne einen PCR- oder Antigentest zu machen.
Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen für die Einreise nach Italien (innerhalb Italiens gilt jedoch auch in diesen Fällen die Pflicht zur Vorlage eines Green Pass bzw. Super Green Pass für bestimmte Aktivitäten – siehe unten):
Folgende Personen müssen, sofern sie keine COVID Symptome aufweisen, bei der Einreise nach Italien
das digitale Einreiseformular online bzw. ausgedruckt vorlegen:
- die Besatzung von Güter- und Personentransporten;
- Reisepersonal;
- die Ein- und Ausreise aus den Staaten der Liste A (Vatikan und San Marino);
- die Durchreise durch Italien mit eigenem Fahrzeug, wobei diese nicht länger als 36 Stunden dauern darf; Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen Italiens bei Ablaufen der 36 Stunden-Frist bzw., sollte sie überschritten werden Beginn der Quarantäne;
- Grenzgänger, die aus nachgewiesenen beruflichen Gründen in das italienische Hoheitsgebiet einreisen und für die anschließende Rückkehr an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort wieder ausreisen;
- Einreisende aus nachgewiesenen Arbeitsgründen, Gesundheitsgründen oder bei absoluter Dringlichkeit für eine Dauer von max. 120 Stunden;
- Schüler und Studenten, die die Schule oder ein Studium in einem anderen Land als dem Wohnsitz-, Heimat- oder Aufenthaltsland absolvieren, in das sie täglich oder mind. einmal wöchentlich zurückkehren
- Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich max. 60 km vom italienischen Zielort entfernt haben und für einen max. 48h langen Aufenthalt mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien einreisen.
- Personen, die von einem max. 48h langen Aufenthalt aus einem max. 60 km zu ihrem Wohnsitz in Italien entfernten österreichischen Zielort mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien zurückkehren.
Folgende Personen müssen, sofern sie keine COVID Symptome aufweisen, bei der Einreise nach Italien
das digitale Einreiseformular online bzw. ausgedruckt
UND
einen max. 48h alten negativen PCR- oder max. 24h alten Antigen-Test (ausgestellt von offizieller Teststelle – kein Selbsttest) vorlegen.
- Beamte der EU oder internationaler Organisationen, Diplomaten, administratives und technisches Personal von diplomatischen Missionen, Konsularbeamte, militärisches Personal und Personal der Polizei in Ausübung ihrer Dienste
- Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in IT, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach IT zurückkehren.
- Personen, die zu nationalen Sportwettkämpfen einreisen
- Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Italien, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach Italien zurückkehren
Was ist VOR Einreise empfehlenswert?
Wir empfehlen immer VOR Einreise sich nach den aktuellen Bestimmungen zu informieren. Eine Zusammenfassung gibt es immer auf der Seite vom Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen. Dieses ist hier zu finden: COVID-19 EINREISEPORTAL (viaggiaresicuri.it)
Was gilt innerhalb von Italien?
Die italienischen Regionen sind entsprechend der Infektionsrate in rote, orange, gelbe und weiße Zonen (mit geringer Infektionsrate) eingeteilt. Aufgrund regionaler Verordnungen ist es möglich, dass bei hohen Infektionszahlen für bestimmte Provinzen und Gemeinden weitergehende Maßnahmen (z.B. Einstufung in „rote Zone“) gelten.
Bestimmungen für die einzelnen Zonen:
In den „weißen Zonen“ (derzeit alle Regionen außer Südtirol, Trient, Friaul – Julisch Venetien, Venetien, Ligurien, Marken und Kalabrien) sind Geschäfte, Bars und Restaurants ebenso wie Museen und kulturellen Einrichtungen sowie Schianlagen geöffnet. Keine Ausgangsbeschränkungen. Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes im Freien.
In den “gelben Zonen“ (derzeit: Südtirol, Trient, Friaul – Julisch Venetien, Venetien, Ligurien, Marken und Kalabrien) gibt es innerhalb der Region keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Bars und Restaurants sind geöffnet. Museen und kulturelle Einrichtungen sind geöffnet (Voranmeldung erforderlich!). Schianlangen sind geöffnet. Keine Ausgangsbeschränkungen. Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes im Freien.
In den “orangen Zonen“ (derzeit keine Region) ist das Verlassen der Gemeinde nur in begründeten Ausnahmefällen (mit Selbstdeklarationsformular (deutschsprachige Ausfüllhilfe) möglich. Die Regelungen für Bars und Restaurants sind dieselben wie in den “roten Zonen“. Der Handel ist geöffnet. Einkaufszentren bleiben an Wochenenden geschlossen. Der Zutritt zu Schianlagen ist nur mit dem „Super Green Pass“ („2G“) gestattet. Nächtliches Ausgangsverbot von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
In den „roten Zonen“ (derzeit: keine Region) ist ein Verlassen der Wohnung nur in begründeten Ausnahmefällen (mit Selbstdeklarationsformular (deutschsprachige Ausfüllhilfe) möglich. Bars und Restaurants (mit Ausnahme der Abholung von Speisen und Getränken bis 22:00 Uhr), sowie Geschäfte (mit Ausnahme von Gütern des täglichen Bedarfs) und Schianlagen bleiben geschlossen. Nächtliches Ausgangsverbot von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
Ortswechsel innerhalb Italiens zwischen weißen und gelben Zonen sind möglich.
Personen mit einem „Grünen COVID-19-Pass“ dürfen zwischen allen, inkl. orangen und roten Zonen reisen.
Die einzelnen Regionen in Italien können situationsabhängig zusätzlich individuelle Maßnahmen ergreifen.
- Eine Registrierung wird derzeit von Apulien verlangt.
Vorlage des „Grünen Passes“ für:
- Konsumieren im Innenbereich der Restaurants;
- Zutritt zu kulturellen Einrichtungen, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Schianlagen, Sportevents und anderen Großveranstaltungen;
- Reisen mit Flugzeugen und auf überregionalen Bus-, Schiffs- und Fährverbindungen (mit Ausnahme der Fährverbindung zur Überquerung der Straße von Messina), Hochgeschwindigkeits- und Intercity Zugverbindungen;
- Im öffentlichen Nahverkehr und für Hotelgäste.
Bis voraussichtlich 15.1.2022 ist für zahlreiche Aktivitäten der “Super Green Pass“ für Geimpfte und Genesene (entspricht dem “2G“) erforderlich (Bars und Restaurants im Innenbereich, Zutritt zu Kultur- und Freizeitstätten, Veranstaltungen). Für die Restaurants im Außenbereich sowie für Geschäfte und Einkaufszentren gilt weiterhin keine Pflicht zur Vorlage des „Grünen Passes“.
Weitere Bestimmungen innerhalb Italiens:
- In der Öffentlichkeit (auch im Freien) sind das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Einhaltung eines Mindestsicherheitsabstands von 1 Meter (bei sportlichen Aktivitäten 2 Meter) zu anderen Personen verpflichtend. In Transportmitteln, bei Veranstaltungen im Freien sowie in geschlossenen Räumen (Kinos, Theater, Konzertsäle, Live-Musik) ist das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend.
- Personen, die gegen den Mindestabstand verstoßen bzw. Gruppen bilden, müssen in der Regel eine Geldstrafe von mehreren hundert Euro bezahlen.
- In Privatautos dürfen zusätzlich zum Fahrer jeweils noch 2 Personen pro Rückbank sitzen, die alle einen Mund-Nasenschutz tragen müssen; der Beifahrersitz muss leer bleiben. Nur wenn alle Fahrzeuginsassen im gleichen Haushalt leben, entfallen die Beschränkungen.
- Den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden ist unbedingt Folge zu leisten, und es sind die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten.
- Personen in Italien, die grippeähnliche Symptome aufweisen, sollen auf keinen Fall zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen, sondern die nationale COVID-19-Hotline 1500 (in Italien) oder +39 02 32008345 bzw. +39 02 83905385 (aus dem Ausland bzw. vom österreichischen Mobiltelefon) anrufen, um die weitere Vorgangsweise abzuklären.
Die italienische Tourismusagentur fasst auf ihrer Webseite nützliche Informationen zu den in Italien geltenden Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen zusammen.
Textquellen: Österreichisches Generalkonsulat Mailand und Auswärtiges Amt Deutschland. Die Angaben sind, wie immer, ohne Gewähr und können sich laufend ändern. Datenstand 01.01.2022
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